§ 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 145
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 10.02.2025 – 19 B 24.1377Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- LSG Hessen, 25.08.2025 – L 7 AS 326/25 B ERSGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG - Erwerbsfähigkeit - kein Erlöschen des Aufenthaltstitels mangels auflösender Bedingung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Bayern, 18.11.2024 – 19 ZB 24.674Zitiert von 3
- VGH Hessen, 09.05.2023 – 6 B 1834/22Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 – 11 S 1085/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 14.04.2026 – 4 L 259/26
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 7 K 8657/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 06.03.2026 – 11 B 11/26
145 Entscheidungen zu § 19c AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19c AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19c#abs-1 (1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19c#abs-2 (2) Einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19c#abs-3 (3) Einem Ausländer kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19c#abs-4 (4) Einem Ausländer, der in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.